Statuten
Kapitel I – NAME, ORT, ZWECK UND DAUER
Artikel 1 – Bezeichnung und Rechtsform der Organisation.
Die Organisation trägt den Namen Eleusis.
Eleusis ist ein gemeinnütziger Verein, der durch die vorliegenden Statuten und, für alle nicht durch diese Statuten abgedeckten Angelegenheiten, durch die Artikel 60 und die darauf folgenden Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird.
Artikel 2 – Ort
Der Sitz von Eleusis befindet sich in der Avenue Henri Golay 21, 1203 Genf, in der Schweiz.
Der Sitz des Vereins kann jederzeit und an jeden Ort verlegt werden, unter der Bedingung, dass dies auf Schweizer Boden geschieht und die Generalversammlung dieser Verlegung zustimmt.
Artikel 3 – Zweck an sich: eine öffentliche Leistung
Eleusis ist ein gemeinnütziger Verein, der in der Schweiz tätig ist und sich mit der sogenannten «psychedelischen» Bewegung (aus dem Griechischen: «Die Psyche sichtbar machend») befasst. Der Verein ist ein offenes Netzwerk und eine Plattform für alle, die Ideen austauschen und mehr über die folgenden Themen lernen möchten: Psychedelische Substanzen und Ansätze; die Geschichte ihrer Verwendung für therapeutische, medizinische, kreative, freizeitbezogene und spirituelle Zwecke in unseren und anderen Kulturen; das Phänomen und das Potenzial psychedelischer Substanzen in diesen Bereichen, heute und in Zukunft; die Entwicklung von Anwendungspraktiken und -protokollen unter Berücksichtigung ihrer individuellen und gesellschaftlichen Herausforderungen und Auswirkungen.
Darüber hinaus setzt sich der Verein für ein besseres Verständnis der Psychedelika ein, indem er den Dialog und die Forschung, insbesondere in der Schweiz, fördert. Daraus können Empfehlungen zur Verringerung der mit ihrem Gebrauch verbundenen Risiken, Erfahrungsberichte sowie Unterstützung angeboten werden.
Der Verein kann auch Veranstaltungen (Konferenzen, Debatten, Filmvorführungen usw.) im Zusammenhang mit den oben genannten Themen organisieren. Auf diese Weise nimmt der Verein auf objektive und umsichtige Weise an öffentlichen Diskussionen und Debatten teil, die sich mit dem Platz und dem Status dieser Substanzen in unserer Gesellschaft befassen.
Artikel 4 – Dauer
Der Verein wird zunächst mit einer zeitlich unbegrenzten Dauer gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das gesetzliche Jahr, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Kapitel II – MITGLIEDER
Artikel 5 – Arten von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Verfolgung des Vereinszwecks einsetzt und sich an die Charta hält.
Der Verein unterscheidet :
Aktive Mitglieder: sind natürliche Personen, die sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen und nach dem in dieser Satzung festgelegten Verfahren ernannt werden.
Passivmitglieder: Juristische Personen können die Aktivitäten des Vereins durch einen frei wählbaren Mitgliedsbeitrag unterstützen und so passives Mitglied des Vereins werden.
Ehrenmitglieder: Werden aufgrund ihres besonderen Engagements und/oder eines bedeutenden Beitrags zugunsten des Vereins und/oder seines Zwecks ernannt.
Artikel 6 – Leitbild
Ein “Leitbild” für Mitglieder wird erstellt, um die Integration der Mitglieder in den Verein und seine Arbeitskultur zu erleichtern. Sie ist ein entwicklungsfähiges Dokument, das sich auf der Grundlage der Bedürfnisse und der Realität der Mitglieder und des Vereins verändert. Sein Inhalt könnte die folgenden oder andere Elemente umfassen:
-Die Vision, die Ziele und die Werte des Vereins.
-Die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
-Der Verhaltenskodex, der von jedem Mitglied eingehalten werden muss.
-Die Kultur der Arbeit.
-Eine Geschäftsordnung, die die Funktionsweise der Projektgruppen erläutert.
Das Verfahren zur Änderung der Charta ist wie folgt:
Mindestens zwei aktive oder ehrenamtliche Mitglieder gründen eine Gruppe zu diesem Thema.
Die Gruppe informiert den Vorstand sowie alle Mitglieder über die Gründung der Gruppe und lädt alle Interessierten zur Teilnahme ein.
Die Projektgruppe teilt dem Vorstand ihren Vorschlag zur Änderung der Charta mit und erläutert, welche Art der Entscheidungsfindung sie für am besten geeignet hält.
Der Vorstand nimmt dies ernst und entscheidet über das weitere Vorgehen, z. B. :
- Bestätigung der Änderung durch den Vorstand allein.
- Bestätigung durch die Zustimmung aller Mitglieder, online oder durch eine GV
- Jede andere Maßnahme, die der Vorstand als relevant und der Situation angemessen erachtet.
Artikel 7 – Verfahren zur Mitgliedschaft
Um in die Vereinigung aufgenommen zu werden, muss das antragstellende Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft beim Verein stellen. Anschließend wird es zu einem Treffen mit einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins eingeladen, die ihm dann das Leitbild und die Aktivitäten des Vereins vorstellen. Im Gegenzug teilt das sich bewerbende Mitglied seine Motivation und die Art und Weise mit, wie es zu den Zielen und Aktivitäten des Vereins beitragen möchte.
Bei seinem Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied durch seine Unterschrift, die Satzung und das Leitbild zu respektieren.
Artikel 8 – Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen von Eleusis angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
In Bezug auf das Stimmrecht :
Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht, das Recht, Anträge zu stellen und vom Vorstand und der Generalversammlung angehört zu werden.
Ehrenmitglieder sind von allen Pflichtgebühren befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
Der Status eines Passivmitglieds gibt ihm kein Stimmrecht bei den getroffenen Entscheidungen.
Artikel 9 – Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei seinen Handlungen innerhalb und im Namen des Vereins die vorliegende Satzung und das Leitbild des Vereins einzuhalten.
Die Mitglieder müssen rechtzeitig und jährlich einen Mitgliederbeitrag entrichten.
Die Mitglieder sind allein verantwortlich für alle Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Pflichten ergeben, und der Verein lehnt jegliche Haftung ab. In einem solchen Fall riskieren die Mitglieder einen Ausschluss aus dem Verein gemäß dem Ausschlussverfahren des Vorstands.
Artikel 10 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch :
Tod ;
einem Ausschluss, der von einer Kommission begründet wird, deren Mitglieder zu gleichen Teilen vom Vorstand und einer Generalversammlung ernannt werden (siehe Artikel 15b). ) ;
durch einen Austritt in schriftlicher Form an den Vorstand, wobei die Beitragskosten für das laufende Jahr und andere Verpflichtungen geschuldet bleiben.
Ein Versäumnis der Beitragszahlung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Kapitel III – ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 11 – Zusammensetzung
Die verschiedenen konstituierenden Organe des Vereins sind: die Generalversammlung, der Vorstand, die*der Rechnungsprüfer*in und die Projektgruppen.
Artikel 12 – Abstimmungsregeln und Quorum
Jedes aktive oder Ehrenmitglied, das bei einer Sitzung anwesend ist, hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht verhandelbar. Eine Vollmacht, die von einem abwesenden Aktiv- oder Ehrenmitglied erteilt wird, gilt als gültige Stimme.
Jede Sitzung der Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer in den in den Punkten 12d und 12e genannten Fällen. Im Falle einer ungültigen Abstimmung wird der Antrag abgelehnt, nach der Sitzung überarbeitet, um einen besseren Vorschlag zu finden, und bei einer der nächsten Sitzungen zur Abstimmung vorgelegt.
Für Änderungen dieser Satzung oder der Charta ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für eine mögliche Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei die Einzelheiten in Artikel 22 geregelt sind.
Artikel 13 – Arbeitskultur
Der Verein Eleusis nimmt eine Arbeitskultur mit verteilten Hierarchien an, die sich auf die Selbstverwaltung und die Menschen konzentriert. Um dies zu erreichen, verpflichten sich die Mitglieder des Vereins, die Strukturen und Prozesse, die eingerichtet wurden, um das Funktionieren des Vereins zu gewährleisten, zu verstehen und zu respektieren. Einige der Mitglieder müssen sich in den Grundlagen der Moderation ausbilden lassen, einer Schlüsselkompetenz für diese Art der Zusammenarbeit.
Artikel 14 – Die Generalversammlung
a) Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
b) Funktion
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
die Mitglieder des Vorstands und die*den Rechnungsprüfer*in zu wählen;
den Jahresbericht und die Finanzbilanz zu genehmigen ;
über die mögliche Auflösung von Eleusis zu entscheiden ;
vergangene Erfolge zu feiern und zukünftige Aktivitäten durch partizipative Prozesse mitzugestalten oder die Mitgestaltung zu unterstützen.
c) Arbeitsweise
Die Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und versammelt sich. Die Einladungen, ob postalisch oder elektronisch, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Diese Briefe enthalten die Tagesordnung und die zuvor vorgeschlagenen Anträge. Einwände gegen Tagesordnungspunkte und Kandidierendenvorschläge sowie Vorschläge von Mitgliedern müssen dem Ausschuss mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung vorgelegt werden.
Anträge, die nach Ablauf der Frist oder während der Generalversammlung gestellt werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Generalversammlung ihnen zustimmt. Dies gilt jedoch nicht für Änderungen der Charta oder der Satzung. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einer bedeutenden Anzahl von Mitgliedern einberufen werden, vorausgesetzt, dass eine schriftliche Begründung vorliegt.
d) Pflicht zur Transparenz
Die Beschlüsse der Generalversammlung müssen nach einem bestimmten Protokoll aufgezeichnet und den einzelnen Mitgliedern innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Generalversammlung zugänglich gemacht werden.
Artikel 15 – Der Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern.
b) Funktion
Die Hauptfunktion des Vorstands besteht darin, sicherzustellen, dass die Aktivitäten des Vereins mit der Charta und der Satzung in Einklang gebracht werden. Dies umfasst, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die folgenden Verantwortlichkeiten:
Der Vorstand heißt neue Mitglieder willkommen und sorgt für ihre Integration.
Der Vorstand sorgt für das Konfliktmanagement. Jedes Mitglied kann dem Vorstand ein Problem melden, bei dem das Verhalten eines Mitglieds nicht mit der Satzung oder der Charta übereinstimmt. Der Vorstand ist dann dafür verantwortlich, eine Lösung für das Problem zu finden, indem er einen Prozess seiner Wahl durchführt.
Der Vorstand ist für die finanzielle Verwaltung des Vereins zuständig (Buchhaltung, Höhe und Zahlung der Mitgliederbeiträge). Dazu gehört auch die Aufstellung des Budgets, das für den grundlegenden Betrieb des Vereins notwendig ist, und die Einrichtung eines Verfahrens für die Zuweisung der verbleibenden Mittel für mögliche Anträge von Projektgruppen.
Der Vorstand sorgt für die Schaffung einer Vereinskultur nach Art einer Interessengemeinschaft, einschließlich der Einführung von Einführungsritualen (z. B. für den Eintritt in den Verein). Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Charta erstellt und aktualisiert wird. Der Vorstand entscheidet über das Verfahren zur Änderung der Charta.
Alle in den obigen Punkten genannten Verantwortlichkeiten können an eine Projektgruppe delegiert werden.
c) Arbeitsweise
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Alle zwei Jahre werden die Rollen, aus denen er besteht, neu verteilt, aber eine Person kann, wenn es für alle in Ordnung ist, eine Rolle behalten.
Zwei Mitglieder des Vorstands werden vom gesamten Vorstand zu gesetzlichen Vertreter*innen ernannt.
d) Pflicht zur Transparenz
Der Vorstand hat eine offene Arbeitsweise und jedes Mitglied des Vereins kann die Arbeit des Vorstands kennenlernen, indem es entweder die Protokolle liest oder als Beobachter (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen teilnimmt. Um dies zu ermöglichen, müssen die Daten, Uhrzeiten und Orte der Komitee-Sitzungen allen Mitgliedern rechtzeitig im Voraus bekannt gegeben werden.
e) Klausel der Uneigennützigkeit
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf die Entschädigung ihrer tatsächlichen Spesen und Reisekosten.
Eventuelle bezahlte Angestellte des Vereins können dem Vorstand nur mit beratender Stimme angehören.
Artikel 16 – Die*Der Rechnungsprüfer*in
Die*Der Rechnungsprüfer*in kontrolliert die Konten und Transaktionen. Sie*Er legt der Generalversammlung einen Jahresbericht vor, der von dieser durch Abstimmung angenommen oder abgelehnt werden muss.
Die*Der Rechnungsprüfer*in wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und kann mehrmals wiedergewählt werden.
Die*Der Rechnungsprüfer*in hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen zu nehmen.
Artikel 17 – Die Projektgruppen
a) Zusammensetzung
Die verschiedenen Projektgruppen bestehen aus einer beliebigen Anzahl von Personen (mindestens zwei). Jedem aktiven oder ehrenamtlichen Mitglied steht es frei, einer Projektgruppe beizutreten oder sie zu verlassen.
b) Funktion
Ihre Funktion wird von der Gruppe selbst festgelegt. Die Gruppe informiert den Vorstand über ihre Gründung.
c) Funktionsweise
Die Projektgruppe hat die Freiheit, gemäß den Zielen, die sie sich selbst setzt, zu handeln. Die Grenzen dieser Freiheit sind die folgenden:
Wenn die Arbeit der Gruppe ein Thema eines anderen Gremiums berührt, muss die Projektgruppe mit diesem anderen Gremium diskutieren und zusammenarbeiten.
Ihre Handlungen müssen mit dem Zweck des Vereins, seiner Satzung und seinem Leitbild in Einklang stehen.
d) Bei Problemen
Wenn eine Projektgruppe die im vorherigen Punkt genannten Grenzen überschreitet, liegt es in der Verantwortung jedes Mitglieds innerhalb des Vereins :
Mit der betroffenen Person oder Gruppe darüber zu sprechen und zu versuchen, eine Lösung zu finden, und, den Vorstand darüber zu informieren.
e) Finanzierung
Jede Projektgruppe kann sich entweder vollständig selbst finanzieren oder den Verein um eine Finanzierung bitten, je nach dem vom Vorstand beschlossenen Verfahren (siehe Artikel 15b).
f) Auflösung
Die Auflösung einer Projektgruppe wird von den Mitgliedern der Gruppe oder durch das gleiche Verfahren wie beim Ausschluss eines Mitglieds beschlossen.
Bei der Auflösung fällt der Restbetrag an den Verein zurück und wird vom Vorstand wie in Artikel 15b beschrieben verwaltet.
g) Pflicht zur Transparenz
Die Projektgruppen haben einen offenen Betrieb und jedes Mitglied der Vereinigung kann ihren Inhalt kennen.
Kapitel IV – VERSCHIEDENES
Artikel 18 – Finanzierung
Die Ressourcen des Vereins werden gebildet durch :
Die Mitgliederbeiträge
Die Spenden
Die Sponsor*innen
Die Zuschüsse
Die Preise
Die Einnahmen, die durch eine vom Verein organisierte Veranstaltung erzielt werden.
Die ehrenamtliche Arbeit
Artikel 19 – Recht auf Unterschrift
In Bezug auf die rechtsgültige Unterzeichnung von offiziellen Papieren ist die Unterschrift in folgendem Fall für den Verein rechtsverbindlich:
Kollektivunterschrift zu zweien der Vorstandsmitglieder.
Artikel 20 – Verpflichtungen
Die Gelder der Organisation werden ausschließlich zur Begleichung der von der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen verwendet.
Artikel 21 – Haftungsausschluss
Die Organisation kann unter keinen Umständen für die direkten oder indirekten Folgen des Gebrauchs von legalen oder illegalen psychedelischen Substanzen verantwortlich gemacht werden.
Für alle Informationen zu therapeutischen Praktiken, die im Rahmen von durch den Verein organisierten Aktivitäten mitgeteilt werden, ist ausschließlich die Person verantwortlich, die sie verfasst hat.
Die von der Vereinigung gesammelten Informationen werden ausschließlich zu Informationszwecken und zur Risikominderung und auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen, empirischen, anthropologischen oder historischen Daten präsentiert.
Der Verein übernimmt keine Verantwortung für die Verwendung dieser Informationen durch eine Person, die diese Informationen erhalten hat.
Artikel 22 – Auflösung und Sperrklausel
Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sind, wie dies bei der Generalversammlung der Fall ist. Die Auflösung des Vereins tritt sofort in Kraft, wenn eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen abgegeben wird.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verfügbare Vermögen ausschließlich und unwiderruflich einer Einrichtung zugewiesen, die einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck wie der Verein verfolgt und von der Steuer befreit ist. In keinem Fall darf das Vermögen an die natürlichen Gründer oder die Mitglieder zurückfallen oder zu deren Gunsten ganz oder teilweise und in irgendeiner Weise verwendet werden.
Artikel 23 – Annahme
Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 22. November 2019 in Kraft.